Auszug VROU

Auszug aus der Rechtsfibel des Verbands der Reifenspezialisten Österreichs (Ausgabe 2013)

zu finden auf: www.vroe.at

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Reifen dürfen keine mit freiem Auge sichtbare, bis zur Karkasse des Reifens reichende Verletzungen oder Ablösungen des „Laufbandes“ oder der „Seitenbänder“ aufweisen.
Sollte also ein Reifen eine Schnitt- oder Stichverletzung haben, die bis zur Karkasse (Reifenunterbau) reicht, muss dieser Reifen sofort repariert werden, um das Gewebe bzw. den Stahlkord vor dem Eindringen von Fremdkörpern und Feuchtigkeit zu bewahren. Nur eine möglichst umgehende Reparatur verhindert Verrottung der Gewebe, Verrostung von Stahlkord Bauteilen und den damit verbundenen Festigkeitsverlust.

Das Einlegen eines Luftschlauches zum Abdichten eines beschädigten Reifens ist unzulässig.

Die Beurteilung einer Reparaturstelle ohne Reifendemontage und ohne Kontrolle des Reifeninneren – Kontrolle der tubeless Innenplatte – ist bedenklich. Es muss damit gerechnet werden, dass nach einer Reifenreparatur eine eventuell eingeforderte Produkthaftung nach Schadensereignis, auf den Reparatur-Ausführenden übergeht.

Die auf dem Markt erhältlichen Pannenhilfen bzw. Pannensets sind nur als Notbehelf anzusehen. ACHTUNG! Pannensets haben ein Verfallsdatum!

Reifen dürfen nur nach den Richtlinien des Reifenherstellers sowie nur von einem hierzu berechtigten Gewerbetreibenden repariert werden!

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nicht im Gesetz berücksichtigten Vorschriften des Reparaturmaterialherstellers unbedingt eingehalten werden müssen.

Der Gewerbetreibende hat für jeden von ihm reparierten Reifen eine schriftliche Bestätigung (siehe Muster-Reifenreparatur-Zertifikat) auszustellen und dem Kunden zu übergeben.

Die Aussagen der Reifenhersteller und jene der Reparaturmaterialhersteller über die Möglichkeit von Reifenreparaturen decken sich nicht immer. Sofern mit Erfahrung, Sachkenntnis und nicht veraltetem Reparaturmaterial und Lösungen gearbeitet wird (Ablaufdatum!) erscheint eine Reparatur, die die Möglichkeiten der Reparaturmaterialhersteller ausschöpft, vertretbar. Diese Voraussetzungen sind immer vom Gewerbetreibenden (Reparateur) von Fall zu Fall zu prüfen, da dieser vor dem Gesetz auch die Verantwortung für die durchgeführte Reparatur übernehmen muss.

Der Gesetzgeber sieht für den Einsatz von reparierten Reifen keine weiteren Regelungen vor.

W-, Y- und ZR-REIFEN
Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, wegen der besonders starken Beanspruchung bei hoher Geschwindigkeit keine Reparaturen an PKW-Reifen mit Geschwindigkeitssymbol W, Y und ZR durchzuführen.

In allen anderen Fällen sollten bei PKW-Reifen keine Reparaturen in der Wulst- und Schulterzone sowie in der Seitenwand durchgeführt werden.

Es wird empfohlen, den Reifenhersteller zu befragen, aber in jedem Falle die Vorschriften des Reparaturmateriel-Herstellers einzuhalten.

OMNIBUS- und NFZ-Reifen
Für alle Reifen der Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht wird empfohlen, sich genau an die Vorgaben und Bedingungen der Reparaturmaterialhersteller zu halten.

Das Einlegen eines Luftschlauches zum Abdichten eines beschädigten Reifens ist unzulässig.

NOTLAUF- / RUNFLAT-REIFEN
Einige Reifenhersteller bestehen auf ein Reparaturverbot an beschädigten Notlaufreifen, selbst wenn mit diesen Reifen kein Notlauf stattgefunden hat. Im Pannenlauf gefahrene Notlaufreifen dürfen jedoch unter keinen Umständen repariert und auch nicht wieder befüllt und benutzt werden. Empfehlung: Im Zweifelsfalle den Reifenhersteller befragen!

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RECHTSQUELLE § 4 Abs. 6 KDV zu § 7 KFG